Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.   Allgemeines
  1. Die Completeorganics GmbH (im folgenden „Completeorganics“) bestellt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“), die Bestandteil des mit dem Lieferanten geschlossen Vertrages werden. Die AEB gelten – auch ohne gesonderte Vereinbarung – für alle künftig mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Sie gelten jedoch ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 1 Satz 1 BGB.
  2. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt Completeorganics nicht an, es sei denn, Completeorganics hätte ihrer Geltung schriftlich Die Bestimmungen von Ziff. 2 Abs. 2 bleiben unberührt.
  3. Im Einzelfall gelten ergänzend die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und, bei internationalen Verträgen, die INCOTERMS (2000) der Internationalen Handelskammer in Paris sowie die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) in der jeweils letzten Fassung.
2.   Bestellungen
  1. Nur schriftliche Bestellungen von Completeorganics sind verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen bereits erteilter Aufträge wird Completeorganics schriftlich bestätigen. Die Vorschrift des § 151 BGB ist abbedungen.
  2. Allein die Prokuristen und Geschäftsführer von Completeorganics sind befugt, von Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 dieser AGB abweichende Vereinbarungen mündlich zu treffen.
  3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht binnen einer Woche ab Zugang an, ist Completeorganics berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Die Bestellung wird auch ohne Widerruf unwirksam, wenn der Lieferant das Angebot von Completeorganics nicht binnen 10 Tagen ab Zugang annimmt. Abrufaufträge aus Rahmenverträgen hat der Lieferant allerdings binnen 1 Werktages zu bestätigen. Zur Wahrung der Frist ist jeweils der Eingang der Erklärung bei Completeorganics erforderlich.
3.   Bestellunterlagen und Muster für Verpackungen

Completeorganics ist und bleibt Eigentümer sämtlicher Unterlagen, Muster und Datenträger, die dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt werden sowie Inhaber sämtlicher Urheberrechte und sonstiger Schutz- rechte hieran. Der Lieferant ist nicht berechtigt, solche Unterlagen, Muster und Datenträger sowie darauf enthaltene Daten ohne schriftliche Zustimmung von Completeorganics Dritten zur Verfügung zustellen oder zugänglich zu machen. Completeorganics bleibt berechtigt, Unterlagen, Muster und Datenträger jederzeit herauszuverlangen. Macht Completeorganics von diesem Recht auf Herausgabe Gebrauch, so hat der Lieferant auch sämtliche bei ihm vorhandenen Vervielfältigungsstücke von auf überlassenen Datenträgern gespeicherten Dateien zu löschen.

4.   Lieferfristen, Verzug und Rücktritt
  1. Liefertermine und -fristen, die Completeorganics in der Bestellung nennt, sind bindend. Die Bestimmungen des § 376 HGB bleiben unberührt. Das Leistungsinteresse von Completeorganics ist an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Erklärt der Lieferant vor dem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist, die Leistung nicht termin- bzw. fristgerecht bewirken zu können, ist Completeorganics berechtigt, aber nicht verpflichtet, hierzu – auch mehrfach – einen neuen Termin zu setzen oder die Frist zu verlängern. In diesem Fall endet das Leistungsinteresse von Completeorganics mit Ablauf des neuen Termins bzw. der verlängerten Frist. Soweit der Lieferant ohne die Bestimmung eines neuen Termins bzw. ohne die Verlängerung der Lieferfrist in Lieferverzug gerät, stehen Completeorganics die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Ansprüche wegen Verzuges uneingeschränkt zu
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart wird, der Eingang der Ware bei Completeorganics maßgeblich.
  3. Erkennt der Lieferant, dass er vereinbarte Fristen / Termine – gleich aus welchem Grund – nicht einhalten kann, hat er Completeorganics hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  4. Bei Lieferverzug ist Completeorganics unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte und Ansprüche berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlan-gen. Diese Rechte stehen Completeorganics auch dann zu, wenn ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird, den der Lieferant nur teilweise erfüllt. Schadensersatz statt der ganzen Leistung aus dem Rahmenvertrag kann Completeorganics jedoch nur dann verlangen, wenn Completeorganics an der Erfüllung des Rahmenvertrages kein Interesse mehr hat. Completeorganics ist berechtigt aber nicht verpflichtet, bei Teillieferungen den Rücktritt ganz oder teilweise auf die noch ausstehenden Lieferungen zu beschränken. Der Lieferant gerät in Lieferverzug – sobald ein kalendermäßig be- stimmter oder bestimmbarer Liefertermin überschritten wird – mit erfolglosem Ablauf eines / einer im Vertrag bestimmten Termins / Frist, es sei denn, dass Completeorganics zuvor einen neuen Termin gesetzt oder die Frist verlängert hätte, oder – in allen übrigen Fällen, wenn Completeorganics dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat; soweit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Verzugseintritt eine Fristsetzung entbehrlich ist, gerät der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne Nachfristsetzung in Verzug.
  5. Completeorganics ist berechtigt, statt der in Abs. 3 genannten Rechte den ihr entstandenen Verzögerungsschaden oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Bestellwerts für jede angefangene Verzugswoche, maximal jedoch 3 % des Bestellwerts zu Completeorganics ist nicht verpflichtet, sich die Vertragsstrafe bei Annahme vorzubehalten.
5.   Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Vereinbarte Preise verstehen sich als Festpreise einschließlich Verpackung. Rechnungen sind in der Währung auszustellen, die wir in unserer Bestellung angeben.
  2. Completeorganics reguliert alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto bzw. 21 Tage netto nach Eingang der Lieferung Leistung und Rechnungserhalt.
  3. Verzugszinsen werden in Höhe von 4 % bzw. bei Nachweis höherer Schäden entsprechend gezahlt.
  4. Completeorganics ist berechtigt, Forderungen des Lieferanten an uns mit Verbindlichkeiten zu verrechnen, die Completeorganics gegenüber dem Lieferanten hat.
  5. Rechnungen sind digital in einfacher Ausfertigung an:
    Completeorganics GmbH
    Kopernikusstraße 17
    85609 Aschheim
    buchhaltung@completeorganics.de

    zu richten. Das Datum der Bestellung und die Bestellnummer sind unbedingt anzugeben. In der Rechnung dürfen, solange nicht anders vereinbart, nur Liefe- rungen / Leistungen aus einer Bestellung abgerechnet werden.
6.   Gefahrübergang und Eigentum
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung trägt der Lieferant bis zur Übergabe der Ware an Completeorganics. Dies gilt auch im Falle des Versendungskaufs; es sei denn, dass Completeorganics den Transportunternehmer bestimmt hat. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweils in der Bestellung genannte Lieferanschrift.
  2. Completeorganics akzeptiert lediglich einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird abgelehnt. Im Falle einer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt geht somit das Eigentum an den gelieferten Waren spätestens mit Zahlung des Kaufpreises auf Completeorganics über.
  3. Completeorganics ist berechtigt, Eigentumsvorbehaltsware des Lieferanten im gewöhnlichen Geschäftsgang mit Wirkung für sich zu vermischen, zu vermengen und weiterzuveräußern.
7.   Gewährleistung
  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bestellung besonders aufgeführten Spezifikationen sowie den übersandten Mustern und den Probelieferungen entspricht. Der Lieferant garantiert weiter, dass die gelieferte Ware den für den Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht, insbesondere mit den in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmt, frei von Schwefel (SO2) und sonstigen chemischen Zusätzen sowie rein und frei von Fremdkörpern ist.
  2. Der Lieferant garantiert, dass er die Ware in Verkehr bringen darf, er hieran insbesondere nicht durch behördliche Anordnungen gehindert ist.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware frei von solchen Rechten Dritter zu verschaffen, die diese gegen Completeorganics erheben können. Der Lieferant garantiert auch, dass die Lieferung als solche sowie die Verarbeitung der Ware nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Soweit sich diese Garantie auf ausländische Schutz- rechte bezieht, ist sie auf das Herkunfts- und das dem Lieferanten bekannte Bestimmungsland begrenzt.
  4. Lieferanten, mit denen Completeorganics in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, Completeorganics frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen sowie Änderungen der Analysenmethode in Bezug auf von uns bezogene Produkte vornehmen.
  5. Im Falle vom Lieferanten übernommener Garantien stehen Completeorganics die hieraus folgenden Rechte und Ansprüche zu. Jedenfalls stehen Completeorganics die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln ungekürzt zu.
  6. Wählt Completeorganics eine Art der Nacherfüllung und führt der Lieferant diese nicht innerhalb einer von Completeorganics gesetzten, angemessenen Frist aus, lebt das Recht von Completeorganics, zwischen den Abs. 5 genannten Gewährleistungsrechten zu wäh- len, erneut auf. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Lieferant die Nacherfüllung ablehnt, eine solche von Completeorganics nicht mehr von Interesse ist oder der Lieferant erklärt, zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist außerstande zu. In diesen Fällen hat Completeorganics das Recht, ihren Bedarf auf Kosten des Lieferanten anderweitig zu decken.
  7. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche von Completeorganics gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; dem Lieferanten obliegt der Nachweis, dass der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel nicht bereits beim Übergang der Gefahr auf Completeorganics vorhanden war.
  8. Die Mängelansprüche i. S. d. Abs. 4 verjähren in 2 Jahren ab Übergabe an Completeorganics. Abweichend hiervon verjähren Ansprüche aus Garantien, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, in der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren, Ansprüche wegen Arglist verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen
8.   Produkthaftung
  1. Wird Completeorganics von Dritten mit der Begründung in Anspruch genommen, vom Lieferanten stammende Ware habe ihre Rechtsgüter wie Körper, Gesundheit, Leib und Leben, Eigentum oder sonstige Rechte verletzt oder eine solche Verletzung beruhe auf einem Umstand, dessen Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist, so ist der Lieferant verpflichtet, Completeorganics vollumfänglich von einer solche Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung umfasst auch den Ersatz aller Completeorganics durch eine solche Inanspruchnahme entstehenden Kosten (z. B. Personal- oder Rechtsbeistandskosten).
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen Completeorganics zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Completeorganics durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Completeorganics den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die weiteren, sich aus Gesetz oder Vertrag ergebenden Rechte und Ansprüche bleiben Completeorganics vorbehalten.
9.   Mängelrügen
  1. Completeorganics ist nur verpflichtet, bei Anlieferung der Ware Stichproben zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat Completeorganics binnen 2 Wochen nach Erhalt, versteckte Mängel binnen 2 Wochen nach deren Entdeckung gegenüber dem Lieferanten zu rügen.
  2. Im Falle der fristgerecht erhobenen Mängelrüge hat der Lieferant die Ware unverzüglich auf seine Kosten abzuholen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird Completeorganics die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern. Hat der Lieferant die Ware binnen drei Wochen nach Absendung der Mängelrüge immer noch nicht abgeholt, darf Completeorganics die Ware nach vorhergehender Androhung vernichten, sofern es sich um verderbliche Ware handelt.
10.  Versandvorschriften
  1. Der Lieferant hat die von Completeorganics auf dem Bestellformular angegebene Bezeichnung (Benennung des Lieferguts, Bestellnummern usw.) zu beachten und in den Versand- und Rechnungspapieren zu vermerken.
  2. Die Lieferanschrift von Completeorganics lautet grundsätzlich:

    Completeorganics GmbH
    Kopernikusstraße 17
    85609 Aschheim

    Completeorganics bleibt berechtigt, abweichende Lieferanschriften / -orte zu benennen.

  3. Die im Zusammenhang mit der Lieferung und Abfertigung der Ware entstehen- den Kosten hat der Lieferant zu tragen. Er darf von Completeorganics insbesondere keine Ablade- und Abfertigungsgebühren, Rollgeld oder sonstige Auslieferungskosten erheben. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf eigene Rechnung abzuschließen.
  4. Die ordnungsgemäße Auslieferung setzt die Beachtung der Anlieferungsver- merke Geschieht dies nicht, hat der Lieferant etwa entstehende Kosten zu tragen.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bei der Verladung und Verschiffung einzuhalten. Soweit nicht individuell andersvereinbart, muss tiefgefrorene Ware zur Einhaltung der Tiefkühlkette während des Transports bei höchstens minus 20° C gehalten werden.Normal gekühlte Ware darf eine Transporttemperatur von 8°C nicht überschreiten. Daneben hat der Lieferant weitere, in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegte Transportbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit, zu beachten.
11.  Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit.
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Umweltschutz, Arbeitschutz, Unfallverhütung,Transport- und Anlagensicherheit sowie die für Completeorganics entsprechenden standort- und betriebsbezogenen Vorschriften und Anweisungen einzuhalten ein wirksames Managementsystem in den genannten Bereichen zu unterhalten und uns auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.
  2. Verstößt der Lieferant im Falle eines Rahmenvertrages trotz vorheriger Abmah- nung gegen die o. g. Vorschriften, ist Completeorganics berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und ggf. Schadensersatz zu fordern. Bei erheblichen Verstößen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
  3. Der Lieferant akzeptiert eine Beurteilung seiner Umwelt- und Arbeitsschutzlei- stung durch uns (durch Fragebogen, ggf. Audit).
12.  Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
  1. Der Lieferant erkennt die Rechte des Kindes nach Artikel 32 der UN-Kinder- rechtskonvention an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu Arbeiten herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnten.
  2. Der Lieferant wird alle Gesetze und Rechtsvorschriften beachten, die von Vertragsstaaten der UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern vor wirtschaftlicher Ausbeutung und von den Mitgliedern der Übereinkommen 138 und 182 der International Labour Organisation über das Mindestalter sowie das Verbot und die Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit erlassen werden.
  3. Der Lieferant erkennt das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit i. S. Artikel 4 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten an. Er wird auch alle Gesetze und Rechtsvorschriften beachten, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Sklaverei in der Fas- sung des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Skla-venhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken erlassen werden.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich weiter, die vorstehenden Verpflichtungen ein- schließlich dieser Weitergabeverpflichtung seinen Vorlieferanten aufzuerlegen.
13.  Sonstiges
  1. Ansprüche aus nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abgeschlossenen Verträgen kann der Lieferant nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von Completeorganics abtreten. Bei berechtigtem Interesse kann der Lieferant die Erteilung dieser Zustimmung verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Sicherungsabtretung zur Finanzierung oder bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen Lieferant und Vorlieferant.
  2. Completeorganics ist berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
  3. Soweit nicht individuell oder nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen anders vereinbart, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen Aschheim. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt geworden und für Dritte nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln und keinen Dritten zu offenbaren oder zugänglich zu machen. Completeorganics und der Lieferant werden diese Verpflichtung auch ihren Unterlieferanten und Abnehmern entsprechend auferlegen.
  4. Es findet deutsches Recht – unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts - Anwendung.
  5. Gerichtsstand ist München, Completeorganics bleibt jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. 

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